JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 06.01.2006, Aktenzeichen: 12 UZ 3731/04
| Leitsatz: | Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der von einer Organisation gesteuert wird, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, genügt grundsätzlich für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Weitergehende Feststellungen dazu, dass der Betreffende innerlich selbst aktiv verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt, sind grundsätzlich nicht erforderlich. Für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist es nicht erforderlich, dass die unterstützten Organisationen nahezu ausschließlich verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, vielmehr genügt es, wenn in mehr als nur ganz unwesentlichem Umfang gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen festzustellen sind, auch wenn ein Teil der Aktivitäten dieser Organisationen auf politisch nicht relevantem, allein kulturellem Gebiet stattfindet. |
| Rechtsgebiete: | StAG |
| Vorschriften: | StAG § 11 S 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Gießen 10 E 891/04 vom 18.10.2004 |
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