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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 05.10.2004, Aktenzeichen: 3 TM 2920/04 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 3 TM 2920/04

Beschluss vom 05.10.2004


Leitsatz:Soweit bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine schriftliche Mitteilung darüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben werden kann, ist die Ablage in einem offenen Zeitungsrohr bzw. einer Zeitungsrolle ausreichend, wenn es keinen Briefkasten gibt und Briefe stets in der Rolle abgelegt werden. Eine Befestigung der Mitteilung an der Haustür ist dann nicht erforderlich.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 181 Abs. 1,
Stichworte:Ablage, Befestigung, Ersatzzustellung, Haustür, Mitteilung, Niederlegung, Zeitungsrolle,
Verfahrensgang:VG Gießen 10 G 3350/04 vom 02.09.2004

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