JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 05.07.2000, Aktenzeichen: 6 UZ 2933/97.A
| Leitsatz: | Das in § 97 Satz 2 VwGO geregelte Recht der Beteiligten eines Verwaltungsstreitverfahrens, sich an der Gewinnung der für die Entscheidung notwendigen Sachkunde durch Fragen an eine vom Gericht dafür herangezogene Person zu beteiligen, ist durch Ernennung eines Sachverständigen zu gewährleisten. Wenn ein Verfahrensbeteiligter von seinem Fragerecht Gebrauch macht, darf sich das Gericht nicht auf einen Urkundenbeweis zurückziehen. Eine schriftliche Begutachtung ist nicht immer geboten. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf das Verfahren über die Zulassung der Berufung beschränkt ist ausgeschlossen, weil dieses Verfahren und das anschließende Berufungsverfahren im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe eine Einheit bilden. |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, StPO, ZPO |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4 S 1, GG Art. 103 Abs. 1, VwGO § 97 S. 2, VwGO § 166, StPO § 244 Abs. 4 S. 1, ZPO § 119 Abs. 1 S. 1, ZPO § 404 Abs. 1, ZPO § 411 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berufung, Beweis, Fragerecht, Gutachten, Prozeßkostenhilfe, Rechtszug, Sachkunde, Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Urkunde, Zulassung, |
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