JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 05.07.2000, Aktenzeichen: 12 TG 1554/00
| Leitsatz: | 1. Der Familienangehörige eines türkischen Staatsangehörigen, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, hat nach fünf Jahren ordnungsgemäßen Aufenthalts einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, ohne dass es auf sein Alter, ein andauerndes familiäres Zusammenleben oder Unterhaltsleistungen seitens des türkischen Staatsangehörigen ankommt. 2. Der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 steht nur der Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80 entgegen, sodass eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck der Spezialprävention und nur unter den Voraussetzungen des Gefahrenbegriffs, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten gilt, gerechtfertigt ist. |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, EGV |
| Vorschriften: | ARB 1/80 Art. 7 S. 1, ARB 1/80 Art. 14, EGV Art. 39, |
| Stichworte: | Familienangehöriger, Volljährigkeit, Privilegierung, Arbeitsmarkt, Aufenthaltserlaubnis, |
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