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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 12 TG 43/00 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 TG 43/00

Beschluss vom 05.04.2000


Leitsatz:1. Während nach geltendem Recht bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG für den Ehegatten, der Gewalt in der Ehe ausgesetzt war, nur im Falle einer "außergewöhnlichen Härte" entsteht, kann es nach dem Gesetzentwurf in BT-Drs. 14/2368 und 14/2902 zur Begründung einer danach verlangten "besonderen Härte" genügen, wenn eine türkische Frau bei einer Rückkehr in die Türkei nach einem kürzerem Aufenthalt in Deutschland von Diskriminierungen härter betroffen ist als zurückkehrende Männer.

2. Die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer selbst wegen Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes (z.B. wegen Misshandlung des Ehegatten) eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen kann.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 19, AuslG § 24 Abs. 1, AuslG §§ 45 ff.,
Stichworte:Aufenthaltsrecht, Eigenständig, Außergewöhnlich, Härte, Besondere, Ausweisung,

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