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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 5 C 2256/07.N 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 5 C 2256/07.N

Beschluss vom 05.03.2009


Leitsatz:1.) Soweit es als Folge von Preisbindungs- und Spielverlaufsvorgaben der Spielverordnung für das Automatenaufstellunternehmen nicht möglich ist, seine Belastung durch die Spielapparatesteuer über eine entsprechende Anhebung des Spielentgelts an die Spieler "weiterzugeben", schließt dies eine wenigstens "kalkulatorische Abwälzung" der Steuer und damit deren Verständnis als Aufwandsteuer nicht aus.

2.) Der Annahme einer Aufwandsteuer steht auch nicht die Bemessung der Spielapparatesteuer nach der erzielten - elektronischen - Bruttokasse entgegen, denn die Bruttokasse bildet den Anknüpfungspunkt der Steuerbemessung nicht wegen eines von ihr abgebildeten erzielten Umsatzes des Unternehmens, sondern wegen des von den Spielern investierten Aufwands.

3.) Die Begrenzung der nach der Bruttokasse zu bemessenen Spielapparatesteuer durch einen im Satzungsrecht festgelegten Höchstbetrag je Kalendermonat und Gerät stellt - soweit nicht als Regel vorgesehen und intendiert - keine "Rückkehr" zur unzulässigen Stückzahlbesteuerung dar. Soweit mit dieser Begrenzung eine Ungleichbelastung verbunden ist, weil ertragsstarke Geräte gegenüber ertragsschwachen Geräten steuerlich begünstigt werden, kann es hierfür sachlich rechtfertigende Gründe geben.
Rechtsgebiete:GG, HessKAG, Spielapparatesteuersatzung
Vorschriften:GG Art. 105 Abs. 2a, HessKAG § 7 Abs. 2, Spielapparatesteuersatzung der Stadt Kassel i.d.F. der 2. Änderung vom 23.1.2006,
Stichworte:Aufwandsteuer, Bruttokassenmaßstab, Höchstbetragsregelung, Preisbindung, Spielapparatesteuer, Umsatzsteuer,

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