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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 05.03.2004, Aktenzeichen: 12 UZ 3005/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 12 UZ 3005/03

Beschluss vom 05.03.2004


Leitsatz:1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet, um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.

2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur "Vorsprache zwecks Passbeschaffung" ist für den angestrebten Zweck untauglich und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.

3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich sein.
Rechtsgebiete:AsylVfG, AuslG, Gesetz über den Bundesgrenzschutz
Vorschriften:AsylVfG § 11, AsylVfG § 74 Abs. 1, AsylVfG § 75, AsylVfG § 76 Abs. 1, AsylVfG § 77 Abs. 1, AsylVfG § 78 Abs. 1, AsylVfG § 80, AuslG § 70 Abs. 4, Gesetz über den Bundesgrenzschutz § 40 Abs. 1,
Stichworte:Asylstreitverfahren, Auslandsvertretung, Freiheitsentziehung, Pass, Passersatz, Vorsprache,
Verfahrensgang:VG Gießen 10 E 1206/03.A vom 21.07.2003

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