JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 05.02.2003, Aktenzeichen: 11 TG 3397/02
| Leitsatz: | Im Falle der Obdachlosigkeit ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich der Obdachlose gegenwärtig aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet. Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist und ob sich der Obdachlose zuvor im Amtsbereich einer anderen Gefahrenabwehrbehörde aufgehalten hatte und dort um Zuweisung einer Unterkunft nachgesucht hatte, ist unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | HSOG |
| Vorschriften: | HSOG § 100 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Obdachlosigkeit, örtliche Zuständigkeit, Aufenthalt, |
| Verfahrensgang: | VG Darmstadt 3 G 2538/02 vom 08.11.2002 |
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