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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 04.09.2000, Aktenzeichen: 6 TG 1886/00 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TG 1886/00

Beschluss vom 04.09.2000


Leitsatz:Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Regierungspräsidien.

Für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist die Überlassungspflicht als solche abschließend in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelt. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sagt dagegen nichts darüber aus, wie der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen seiner Überlassungspflicht nachzukommen hat; insoweit sind konkretisierende Regelungen durch den Landesgesetzgeber möglich, der die damit zusammenhängenden Fragen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Regelung - bspw. durch Satzung - überantworten kann.
Rechtsgebiete:HAKA, KrW-/AbfG
Vorschriften:HAKA § 4 Abs. 1, HAKA § 4 Abs. 6, HAKA § 25 Abs. 1, HAKA § 25 Abs. 2, HAKA § 28, KrW-/AbfG § 13 Abs. 1, KrW-/AbfG § 21 Abs. 1, KrW-/AbfG § 63,
Stichworte:Behörde, Abfall, Satzung, Andienungspflicht, Anschlußzwang, Benutzungszwang, Abfallentsorgung, Entsorgungsträger, Unternehmen, Satzungshoheit, Überlassungspflicht, Zuständigkeit,

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