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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 04.02.2003, Aktenzeichen: 10 TG 3112/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 TG 3112/02

Beschluss vom 04.02.2003


Leitsatz:Wenn eine Polizeibehörde unter Bezugnahme auf § 26 HSOG eine Hochschule ersucht, im Rahmen der Amtshilfe bestimmte persönliche Daten von Studierenden zu übermitteln, hat die Hochschule nach § 14 Abs. 2 Satz 3 HDSG lediglich zu prüfen, ob die Polizeibehörde zuständig ist und sie ihr Ersuchen schlüssig begründet hat. Da die ersuchte Behörde nach § 7 Abs. 2 HVwVfG nur eingeschränkt verantwortlich ist, hat sie auch nach § 5 HVwVfG keine weitergehenden Prüfungspflichten als nach dem Datenschutzgesetz. Wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersuchende Behörde zuständig ist und ihr Ersuchen schlüssig begründet hat, ist die Übermittlung der Daten nicht "unbefugt" im Sinne von § 30 HVwVfG.
Rechtsgebiete:HSOG, HDSG, HVwVfG
Vorschriften:HSOG § 26, HDSG § 14, HVwVfG § 30,
Stichworte:Amtshilfe, Datenschutz, Hochschule, Polizei, Rasterfahndung,
Verfahrensgang:VG Gießen 10 G 4510/02 vom 08.11.2002

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