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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 03.12.2002, Aktenzeichen: 8 TG 2413/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 8 TG 2413/02

Beschluss vom 03.12.2002


Leitsatz:1. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn nach summarischer Prüfung ohne weiteren erheblichen Aufklärungsbedarf mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden kann, das mit einer Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise verbundene Fehlentscheidungsrisiko also gering ist.

2. Ein Anordnungsgrund für eine auf eine erneute Prüfungszulassung gerichtete einstweilige Anordnung kann auch dann gegeben sein, wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht zu einer Unterbrechung oder Verlängerung der Ausbildung, sondern (nur) zur Vorhaltung des Prüfungswissens über einen längeren Zeitraum, zu erneuter Prüfungsvorbereitungen und zur Benachteilung gegenüber anderen Prüfungskandidaten führt.

3. Das Beschwerdebegründungserfordernis und die Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beziehen sich im Rahmen einer abgestuften Prüfung nur auf die Überprüfung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung; wenn deren Richtigkeit danach erfolgreich in Zweifel gezogen ist, kann das OVG/der VGH die Erfolgsaussichten des einstweiligen Rechtsschutzantrags umfassend und über die Darlegungen in der Beschwerdebegründung hinaus einer eigenen Sachprüfung unterziehen.

4. Angesichts der Bedeutung und Kompetenzen des bei einer Wiederholungsprüfung in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte zwingend anwesenden Prüfungsausschussvorsitzenden oder seines Stellvertreters für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verlaufs dieser Prüfung ist es zweifelhaft, ob für diese Funktion ausnahmsweise ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter bestellt werden kann; jedenfalls sind deshalb an einen solchen Ausnahmefall hohe Anforderungen zu stellen und ist die Bestellung eines solchen Wissenschaftlichen Mitarbeiters sachwidrig, der in einem von dem betreffenden Prüfer geleiteten Institut beschäftigt ist.
Rechtsgebiete:VwGO, AppOZ
Vorschriften:VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 146 Abs. 4, AppOZ § 4 Abs. 3, AppOZ § 5 Abs. 1, AppOZ § 22 Abs. 4,
Stichworte:Anordnungsgrund, Vorwegnahme der Hauptsache, Erfolgsaussicht, Beschwerdebegründung, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, naturwissenschaftliche Vorprüfung, Wiederholungsprüfung, Überwachungsaufgabe, Bestellung des Prüfungsausschussvorsitzenden und seiner Stellvertreter, Wissenschaftliche Mitarbeiter.,
Verfahrensgang:VG Gießen 3 G 2152/02 vom 08.08.2002

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