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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 03.08.2006, Aktenzeichen: 2 TG 673/06 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 2 TG 673/06

Beschluss vom 03.08.2006


Leitsatz:Der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von in den EU - Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen (zuletzt Beschluss vom 6. April 2006 - C- 227/05 - <Halbritter>, NJW 2006, 2173 ff) lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes generell - selbst unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit - daran gehindert sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerschein - Richtlinie auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung - hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 bis 14 FeV - anzuwenden, es sei denn dass der ausländische Führerschein schon ausgestellt wurde, bevor die mit einem früheren Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war.
Rechtsgebiete:("Führerschein"-) Richtlinie 91/439 EWG, StVG, FeV
Vorschriften:("Führerschein"-) Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, ("Führerschein"-) Richtlinie 91/439 EWG Art. 8 Abs. 2, StVG § 3 Abs. 2 S. 2, FeV § 46 Abs. 3, FeV § 11, FeV § 12, FeV § 13, FeV § 14,
Stichworte:EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, Entziehung, innerstaatliches Recht, medizinisch-psychologisches Gutachten,
Verfahrensgang:VG Darmstadt 6 G 30/06 (2) vom 28.02.2006

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