JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 6 TG 1549/04
| Leitsatz: | 1. Bei der Durchsetzung von Unterlassungspflichten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ist der Zweck des Vollzugs dann erreicht, wenn eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. 2. Ein von der Verwaltungsbehörde festgesetztes Zwangsgeld, mit dem der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung zu unterlassen, darf jedenfalls dann nicht mehr festgesetzt oder beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß nicht zu erwarten ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVG |
| Vorschriften: | VwGO § 123, VwGO § 80 Abs. 5, VwVG § 15 Abs. 3, VwVG § 3 Abs. 3, |
| Stichworte: | Beugemittel, Mahnung, Unterlassungsgebot, Unterlassungsverfügung, Verstoß, Verwaltungsakt, Verwaltungsvollstreckung, Vollzug, Wiederholungsgefahr, Zwangsgeld, Zwangsgeldfestsetzung, Zwangsvollstreckung, Zweckerreichung, |
| Verfahrensgang: | VG Frankfurt 9 G 764/04 (2) vom 11.05.2004 |
Um den Volltext vom HESSISCHER-VGH – Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 6 TG 1549/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "HESSISCHER-VGH - 02.09.2004, 6 TG 1549/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum