JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 02.08.2001, Aktenzeichen: 5 TG 3723/00
| Leitsatz: | Eine satzungsrechtliche Regelung, die nur baulich, gewerblich oder "in sonstiger (straßenbeitragsrechtlich relevanter) Weise" genutzte Grundstücke der Straßenbeitragspflicht unterwirft, bietet keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung von Ausbaubeiträgen bei solchen Straßen, durch die auch Grundstücke mit nicht baulicher Nutzung bevorteilt werden. Die Vorteilhaftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 KAG lässt sich nicht beschränken auf Grundstücke, die aufgrund planerischer Ausweisung oder Innenbereichslage baulich oder gewerblich nutzbar sind und damit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als "Bauland" von der Verkehrsanlage "erschlossen" werden. Es ist Sache der Gemeinde, im Rahmen des ihr obliegenden normgeberischen Gestaltungsspielraums zu entscheiden, wie sie entsprechend der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten Außenbereichsgrundstücke im Verhältnis zu baulich genutzten Grundstücken an dem Aufwand für den Um- und/oder Ausbau der Straße beteiligt und eine entsprechende Verteilungsregelung schafft. |
| Rechtsgebiete: | Hess. KAG |
| Vorschriften: | Hess. KAG § 11 Abs. 1, |
| Stichworte: | Straßenbeitrag, Straßenbeitragssatzung, straßenbeitragspflichtige Grundstücke,, Außenbereichsgrundstücke, vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel 6 G 2833/99 vom 14.08.2000 |
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