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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 4 TG 575/02 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 4 TG 575/02

Beschluss vom 02.04.2002


Leitsatz:Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.

Dies gilt auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hoher Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet).

Die Auffassung im Erlass des Hess. Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 (INF. HStT 4 - 5/2001, S. 79), es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, rechtfertigt nicht die Auslegung als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtsbehörden, dass generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.
Rechtsgebiete:HBO, VwGO
Vorschriften:HBO § 62, HBO § 63 Abs. 3 Nr. 2 a, HBO § 78 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4,
Stichworte:Mobilfunk, Antennenanlage, Nutzungsverbot, Baugenehmigungspflicht, Weisung,
Verfahrensgang:VG Gießen 1 G 2233/01 vom 19.12.2001

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