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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 7 A 377/09 



HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 7 A 377/09

Beschluss vom 01.07.2009


Leitsatz:1. Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr.4 AufenthG umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird.

2. Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen.

3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände. Ein Wertungswiderspruch zum Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4,
Stichworte:Altfallregelung, Auslegung, Ausschlussgrund, Ländererlasse, vorsätzliche Täuschung,
Verfahrensgang:VG Gießen, 4 E 1125/07.GI vom 29.01.2008

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