JuraForum.de > Urteile > HESSISCHER-VGH > Beschluss vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 5 A 576/09.Z
| Leitsatz: | Für den Widerruf eines gem. § 12 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO beim Anhörungsausschuss im Widerspruchsverfahren geschlossenen und protokollierten Vergleichs durch die Gemeinde in einem Abgabenstreit bedarf es keiner an den Anhörungsausschuss gerichteten Widerrufserklärung; es genügt vielmehr, dass die Gemeinde durch den Erlass eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber der anderen Vergleichspartei zum Ausdruck bringt, dass sie den Vergleich widerruft. |
| Rechtsgebiete: | HessAGVwGO |
| Vorschriften: | HessAGVwGO § 12 Abs. 3, |
| Stichworte: | Erklärung des Vergleichswiderrufs, Vergleich vor dem Anhörungsausschuss, Vergleichswiderruf durch Widerspruchsbescheid, |
| Verfahrensgang: | VG Kassel, 6 K 623/06.KS vom 02.02.2009 |
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