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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 01.07.2004, Aktenzeichen: 10 UZ 1802/03 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 10 UZ 1802/03

Beschluss vom 01.07.2004


Leitsatz:1. Es liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UnterhaltsvorschussG vor, wenn Eltern zwei Kinder bei ihrer Scheidung dergestalt unter sich "aufgeteilt" haben, dass jeder Elternteil das Sorgerecht für eines der Kinder erhält und auch tatsächlich dieses Kindes vollständig unterhält.

2. Dies gilt auch, wenn bei mehreren Kindern der Elternteil, der Unterhaltsvorschuss begehrt, nur für ein Kind sorgeberechtigt ist und die anderen Kinder bei dem anderen Elternteil verbleiben.

3. Etwas anderes ergibt sich nur, wenn der eine Elternteil leistungsunfähig wird.

4. Die genannten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die "Aufteilung" der Kinder nicht durch Übereinkunft der Eltern erfolgt, sondern weil ein Elternteil die Kinder ins Ausland verbringt und dort behält und die dadurch eingetretene faktische "Aufteilung" der Kinder durch eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung bekräftigt wird.
Rechtsgebiete:UVG
Vorschriften:UVG § 1 Abs. 1, UVG § 1 Abs. 1 Nr. 3 a,
Stichworte:"Aufteilung" von Kindern, Ausbleiben von Unterhalt, Sorgerechtsentscheidung, Unterhaltsvorschuss,
Verfahrensgang:VG Frankfurt am Main 3 E 3018/02 (2) vom 27.05.2003

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