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JuraForum.deUrteileHESSISCHER-VGHBeschluss vom 01.03.2000, Aktenzeichen: 6 TZ 214/00 

HESSISCHER-VGH – Aktenzeichen: 6 TZ 214/00

Beschluss vom 01.03.2000


Leitsatz:1. Das Oberverwaltungsgericht hat im Zulassungsverfahren die angefochtene Entscheidung ausschließlich in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe und im Rahmen des jeweiligen Zulassungsgrundes nur hinsichtlich der zu seiner Begründung genannten Gesichtspunkte zu überprüfen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können nur mit Umständen tatsächlicher Art begründet werden, die in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung ausdrücklich festgestellt sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurden oder sich aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten ergeben.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 146 Abs. 5 S. 3,
Stichworte:Darlegungspflicht, Darlegung, Ernstlicher Zweifel, Materielles Recht, Neues Vorbringen, Zulassungsverfahren,

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