JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 11 / 2008
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist schriftlich zu stellen. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf den Zulassungsantrag nicht anzuwenden. Der Antrag kann deshalb auch von einem Rechtsanwalt nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt werden. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 5 Bf 402/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | BDG, VwGO |
| Leitsatz: | Für die Bestimmung von Form und Frist der Zulassungsbeschwerde gemäß § 67 Abs. 3 BDG sind die Vorschriften über die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 147 und 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO) entsprechend heranzuziehen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 11 Bf 110/08.F | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Leitsatz: | 1. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auf die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung eine gegebenenfalls angefallene Geschäftsgebühr für dessen Tätigkeit im Vorverfahren nach Maßgabe der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) anzurechnen. 2. Für diese Anrechnung ist ohne Bedeutung, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr oder einen Vorschuss darauf bereits erhalten hat, mit der Zahlung dieser Gebühr wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist oder ob die Geschäftsgebühr gegebenenfalls über einen Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO realisiert werden kann (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 7.3.2007, NJW 2007, 2049; Beschl. v. 22.1.2008, VIII ZB 57/07, juris). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 So 134/08 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO |
| Leitsatz: | Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist nicht mangels Erforderlichkeit deshalb ausgeschlossen, weil dieser bereits zum Betreuer des Beteiligten mit einem in dem Rechtsstreit einschlägigen Aufgabenkreis bestellt ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 39/08 | |