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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum10 / 2008 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 10 / 2008



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 370/07 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Leitsatz:Der Ausschlussgrund in § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Ausländer durch die Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände einen Aufenthaltstitel erwirkt hat oder dass diese Täuschung, sofern sie von einigem Gewicht ist, ursächlich für eine Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet geworden ist.

Ob die Vorschrift in § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, im Anwendungsbereich des § 104 a Abs. 1 AufenthG auf Unterbrechungen geduldeten Aufenthalts entsprechend angewendet werden kann, bleibt offen. Von seiner Rechtsfolge her führte § 85 AufenthG jedenfalls nicht dazu, Zeiten nicht geduldeten Aufenthalts als solche eines geduldeten Aufenthalts zu fingieren, sondern nur dazu, dass diese gleichsam "hinweggedacht" würden; das Erfordernis der in § 104 a Abs. 1 AufenthG bestimmten Mindestzeit bliebe bestehen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 370/07



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 116/08 vom 07.10.2008

Rechtsgebiete:StVO, HmbVwVG, GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen
Leitsatz:1. Nach der Einführung einer Gebühr für Amtshandlungen der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile erfolgt die Erhebung der Abschleppkosten allein nach dem Gebührengesetz.

2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 116/08

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 81/08 vom 07.10.2008

Rechtsgebiete:GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen, HmbVwVG
Leitsatz:Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG kann ein Gemeinkostenzuschlag grundsätzlich auch dann erhoben werden, wenn keine Auslagen für den beauftragten Dritten angefallen sind.

Die Erhebung setzt im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip tatbestandlich voraus, dass der Behörde aufgrund der Beauftragung Aufwendungen entstanden sind, die oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegen.

In Fällen der Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit der Sicherstellung oder Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs entstehen der Behörde dann, wenn das Abschleppunternehmen mangels abrechenbarer Leistungen kein Entgelt fordert, nach der durch die Polizeidienstvorschrift 350 bestimmten Praxis nennenswerte Aufwendungen weder bei der Überwachung noch bei der Abrechnung des Auftrags.

Zu den Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG, die der konkreten Auftragserteilung unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung zugeordnet werden können, gehören die Aufwendungen nicht, die durch das Erarbeiten der allgemeinen "Leistungsbeschreibung über die Vergabe des Bergens, Abschleppens bzw. Beiseiteräumens von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen" sowie für die Auswahl der Abschleppunternehmen in einem Ausschreibungsverfahren entstanden sind.

Mit der Amtshandlungsgebühr nach Nr. 25 der Anlage 1 zu § 1 GebOSiO ist auch ein Verbleiben des anordnenden Polizeibediensteten am Ereignisort zur Aufrechterhaltung der Verkehrsicherheit oder zur Verkehrsregelung während des Abschleppvorgangs abgegolten. Gleiches gilt für das Anfertigen der Niederschrift über das Beiseiteräumen durch ihn. Die Aufwendungen wegen dieser Tätigkeiten können nicht zugleich die Erhebung oder Bemessung eines Gemeinkostenzuschlags nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG begründen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 81/08

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 182/08 vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO
Leitsatz:Eine "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist in Verwaltungsstreitverfahren nicht statthaft. Dies gilt auch für nach § 80 AsylVfG unanfechtbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von § 34 a AsylVfG.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 182/08


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