JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 07 / 2008
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Als Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung gerichteten Klage ist - unabhängig davon, ob die Staatsprüfung das Studium oder den Vorbereitungsdienst abschließt - der Auffangwert festzusetzen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 351/07.Z | |
| Rechtsgebiete: | HBauO 1986, VwGO |
| Leitsatz: | 1. Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt oder in sich widersprüchlich sind und infolgedessen bei der Ausführung des Vorhabens eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht auszuschließen ist. 2. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBauO 1986 festgesetzten Mindesttiefen legen einen Mindestabstand der Nachbarbebauung zur Grundstücksgrenze fest, der ohne Zustimmung des Nachbarn - auch nicht etwa geringfügig - unterschritten werden darf. 3. Werden Rechte des Nachbarn lediglich durch einen Bestandteil des Bauvorhabens verletzt, der räumlich-gegenständlich klar abgegrenzt ist, und kann das (nachbarrechtskonform) genehmigte Vorhaben ohne größere Umplanungen auch dann sinnvoll genutzt werden, wenn dieser vollständig entfällt, kommt eine hierauf beschränkte Aufhebung der Baugenehmigung in Betracht (bejaht für den eingeschossigen Vorbau eines Wohnhauses). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 277/03 | |
| Rechtsgebiete: | PostPersRG |
| Leitsatz: | Der Widerspruch gegen Zuweisungen nach § 6 PostPersRG hat im Gegensatz zum Widerspruch gegen beamtenrechtliche Umsetzungen aufschiebende Wirkung. Nur betriebliche Gründe von erheblichem Gewicht rechtfertigen es, einem Beamten der Postbank vorübergehend einen Dienstposten ohne amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 112/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, StVZO, BOKraft |
| Leitsatz: | 1. Beleuchtete Dachwerbeträger auf Taxen beeinträchtigen den Schutzzweck von § 49 a Abs. 1 StVZO, aus Gründen der Verkehrssicherheit bei Dunkelheit ein einheitliches Signalbild zu schaffen und Blend- und Ablenkungswirkungen zu vermeiden. Zur Sicherheit des Verkehrs gehört es, bereits im Vorfeld konkreter Verkehrsgefahren unnötige Reize zu vermeiden, um so die Konzentration der Verkehrsteilnehmer für die wesentlichen Verkehrsvorgänge zu sichern. 2. Durch die Beschränkung auf die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen in § 49 a Abs. 1 StVZO ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit in Art 12 Abs. 1 GG nicht - auch nicht zu Lasten der Taxenunternehmen - berührt. Anders als eine Vorschrift wie § 26 Abs. 2 BOKraft, die sich unmittelbar auf die Werbemöglichkeiten an Taxifahrzeugen bezieht (und deshalb unmittelbar berufsregelnde Wirkung hat), betrifft § 49 a StVZO nicht die Nutzung von Kraftfahrzeugen als Werbeträger, sondern die Beleuchtung aller am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 195/07.Z | |