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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum05 / 2008 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 05 / 2008



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 232/07 vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:ARB 1/80
Leitsatz:1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

2. Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

3. Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 4 Bf 232/07



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bf 171/06.Z vom 26.05.2008

Rechtsgebiete:HBauO
Leitsatz:Werden im Zuge einer baulichen Änderung oder einer Nutzungsänderung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 HBauO zusätzliche notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge festgesetzt, sind tatsächlich bereits vorhandene, bauaufsichtlich nicht genehmigte Stellplätze nicht allein aufgrund ihrer Existenz als notwendige Stellplätze der bestehenden baulichen Anlage und ihrer bisherigen Nutzung anzusehen. In die Stellplatzbilanz sind nur solche Stellplätze einzustellen, die zuvor als notwendige Stellplätze festgesetzt worden sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bf 171/06.Z

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 345/06.Z vom 19.05.2008

Rechtsgebiete:StAG
Leitsatz:Eine die Einbürgerung ausschließende Unterstützung von Bestrebungen der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bezeichneten Art kann auch in der journalistischen Betätigung für eine derartige Bestrebung liegen (hier: Begleitung der gegen das Verbot der PKK gerichteten Kampagne "Dialog statt Verbot" und Berichterstattung über sie für die PKK-nahe Zeitung "Özgür Politika" im Jahr 1997).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 345/06.Z

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 108/07 vom 08.05.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Leitsatz:1. Wird ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, bevor über den Antrag auf Zulassung der Berufung entschieden ist, ist im Rahmen der Prüfung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs (161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zunächst zu prüfen, ob der Zulassungsantrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Nur im Fall, dass diese Frage zu bejahen ist, ist weiter zu prüfen, welche Erfolgsaussicht die zugelassene Berufung gehabt hätte.

2. Hat sich der Rechtsstreit bereits vor Ablauf der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erledigt, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, grundsätzlich innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags darzulegen. Anderes mag evtl. gelten, wenn die Erledigung bereits vor Klagerhebung oder während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetreten ist und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hierauf an keiner Stelle eingeht.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 108/07


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