JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2008
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| Rechtsgebiete: | GKG, HundeG, HmbVwVG |
| Leitsatz: | 1. In Hauptsacheverfahren nach dem Hundegesetz bemisst sich der Streitwert mit dem vollen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, wenn Streitgegenstand eine Haltungsuntersagung oder eine vergleichbar tief in die Rechte des Hundehalters eingreifende Regelung ist. In Streitigkeiten wegen anderer Anordnungen gegenüber Hundehaltern beträgt der Streitwert regelmäßig die Hälfte des Auffangwerts. 2. Eine mit der Grundverfügung verbundene (bedingte) Zwangsgeldfestsetzung nach § 20 Abs. 1 HmbVwVG bleibt entsprechend Abschnitt 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2004 bei der Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich unberücksichtigt. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 99/07 | |
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