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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum09 / 2007 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bs 188/07 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:HBauO
Leitsatz:1. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 festzuhalten. Ob dies auch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung gilt, bleibt offen.

2. Soweit ein Grundstückseigentümer die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält und dieser Umstand nicht durch eine öffentlichrechtliche Beschränkung der Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks abgesichert ist, kann er gegenüber einem auf dem benachbarten Grundstück zu errichtenden Neubau, der seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen einhält, grundsätzlich keine Berücksichtigung jener Nachteile geltend machen, die sich aus der Unterschreitung der Abstandsflächen auf seinem Grundstück ergeben.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 188/07



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 239/06 vom 20.09.2007

Rechtsgebiete:ÄAppO
Leitsatz:1. Die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bestimmte Bestehensgrenze einer zutreffenden Beantwortung von mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen ist, wenn dieser Bruchteil keine ganze Zahl ergibt, erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht.

2. Die im schriftlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu beantwortenden Fragen müssen, um entsprechend der Anforderung des § 14 Abs. 2 ÄAppO zuverlässige Prüfungsergebnisse zu ermöglichen, eindeutig gestellt sein; sie dürfen nur mit einer der vorgegebenen Antwortalternativen zutreffend beantwortet werden können.

Eine Frage ist auch dann eindeutig gestellt, wenn sie (erst) im Hinblick auf den Kreis der Antwortaltenativen und deren Verknüpfung mit dem Aufgabenstamm nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden kann.

Der Prüfling muss bei dem Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen vom Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen und darf keine Bedingungen hinzudenken, unter denen auch die von ihm gewählte Antwort vertretbar wäre.

Verlangt die Aufgabe die Deutung einer Abbildung, muss der Prüfling bei der Frage nach der Diagnose zugrunde legen, dass nur die Symptome einer Erkrankung vorliegen, die auf der Abbildung tatsächlich auch zu sehen sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 239/06

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 79/07 vom 12.09.2007

Rechtsgebiete:BGleiG, VwGO
Leitsatz:1.) Die in § 22 Abs. 3 BGleiG abschließend geregelten Gründe für die Anrufung des Gerichts beziehen sich auf in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, so dass in die Zukunft gerichtete Feststellungen weder im Hauptsacheverfahren noch im Verfahren der einstweiligen Anordnung Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sein können.

2.) War die Maßnahme, durch die die Gleichstellungsbeauftragte ihre Rechte als verletzt ansieht, im Zeitpunkt der Erhebung von Klage und Eilantrag bereits erledigt, ist eine gerichtliche Prüfung nur im Wege einer (Fortsetzungs-) Feststellungsklage zulässig. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weder unmittelbar noch analog Anwendung.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 79/07

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 128/07 vom 07.09.2007

Rechtsgebiete:TierschG
Leitsatz:1.) Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Importgenehmigung gemäß § 11 a Abs. 4 Satz 2 TierSchG für aus der Natur entnommene Tiere, die Tierversuchen dienen sollen (hier: Krallenfrösche aus Chile), gehört nicht, dass der Importeur konkret bezeichnete Abnehmer hat, die ihrerseits für die Tierversuche über die erforderliche Ausnahmegenehmigung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG verfügen.

2.) § 9 Abs. 2 Nr. 7 TierSchG beschränkt Forschung nicht auf gezüchtete Versuchstiere. Erforderlich i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 TierSchG ist die Verwendung von Tieren anderer Herkunft, wenn ein konkretes Forschungsvorhaben ohne die Verwendung von Tieren anderer Herkunft nicht so, nicht mit der Qualität oder nur mit signifikant zusätzlichem Aufwand, insbesondere zusätzlichem Verbrauch von Versuchstieren, möglich ist.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 128/07


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