JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2007
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| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | In Hochschulzulassungsverfahren scheidet die Erstattung der Gebühren und Auslagen des von der Hochschule bevollmächtigten Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht deshalb ausnahmsweise aus, weil der Studienbewerber die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Hochschule im Hinblick auf das bereits anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Bemerken "nur zur Fristwahrung" versieht. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 173/05 | |