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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum04 / 2007 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 04 / 2007



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 12/07.Z vom 04.04.2007

Rechtsgebiete:HmbBeihilfeVO
Leitsatz:Aufwendungen für eine Bioresonanztherapie sind jedenfalls dann nicht beihilfefähig, wenn die Erkrankung auch mit Methoden der Schulmedizin behandelt werden kann.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 12/07.Z



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 28/07 vom 04.04.2007

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, BGB, PStG
Leitsatz:Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen.

Hängt der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, darf dem ausländischen Verlobten, der sämtliche für die Entscheidung über den Befreiungsantrag notwendigen Nachweise vorgelegt hat, vorläufiger Schutz vor Abschiebung nicht deshalb versagt werden, weil das Befreiungsverfahren in der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 28/07

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 64/04 vom 03.04.2007

Rechtsgebiete:GG, HRG, HmbHG, PO-AB
Leitsatz:1. Auch die in einem anderen Studiengang (hier: Maschinenbau) an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit gehört zu den Prüfungsleistungen, die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und § 55 Abs. 4 HmbHG a.F. als Prüfungsleistung anzurechnen sind (hier für die Diplomprüfung in dem vormaligen Studiengang Anlagenbetriebstechnik an der Fachhochschule Hamburg), soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Diplomarbeit bereits in dem anderen Studiengang zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums geführt hat.

2. Eine Prüfungsleistung ist gleichwertig im Sinne der Bestimmungen in § 8 Abs. 3 Satz 2 PO-AB und §§ 55 Abs. 4, 32 Abs. 3 Satz 1 HmbHG a.F., wenn sie nach Inhalt und Umfang sowie in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im Wesentlichen entspricht, auf den sie angerechnet werden soll.

3. Das Gleichwertigkeitsurteil, für das gemäß § 8 Abs. 7 PO-AB die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses besteht, ist im Unterschied zu der den Prüfern zugewiesenen Bewertung der individuellen Prüfungsleistung gerichtlich voll nachprüfbar.

4. Als maßgebliche Kriterien gleichwertiger Anforderungen an die Diplomarbeit als einer Abschlussarbeit kommen nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungsordnungen die Merkmale des Berufsbezugs, der Wissenschaftlichkeit, der Praxisnähe, der Interdisziplinarität und der zugrundeliegenden Methoden und Denkweisen in Betracht.

Nach diesen Kriterien können für die beteiligten Studiengänge unterschiedliche Anforderungsprofile bestehen mit der Folge, dass dieselbe Diplomarbeit aus der Sicht des einen Studiengangs ein Prädikat erhält, aus der Sicht des anderen Studiengangs aber als Abschlussarbeit unbrauchbar ist.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 64/04


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