JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 02 / 2007
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauleitplanfeststellungsG, BauGB |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse eines von einem Bebauungsplan Betroffenen für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht deshalb, weil er die Möglichkeit hat, gegen noch ausstehende Baugenehmigungen zur Umsetzung des Bebauungsplans vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO in Anspruch zu nehmen. Anderes gilt, soweit der Betroffene Rechtsverletzungen durch den Bebauungsplan geltend macht, die ausschließlich von baulichen Anlagen ausgehen, für die aufgrund des Bebauungsplans bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan verliert nicht allein dadurch seine verfahrensbestimmende Bedeutung, dass das Plangebiet während des Aufstellungsverfahrens verkleinert wird sowie Ziele und Zwecke der Planung modifiziert werden. 3. Sind bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Schutz der Nachbarschaft erforderliche Immissionsschutzmaßnahmen und die hierbei einzuhaltenden Schutzmaßstäbe Gegenstand der planerischen Abwägung und ist die Umsetzung der Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans durch detaillierte Festlegungen im Durchführungsvertrag gesichert, ist es nicht von vornherein rechtsfehlerhaft, wenn der Bebauungsplan selbst keine Festsetzung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen enthält. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Es 1/07.N | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Leitsatz: | 1.) Unterzeichnet in zwei ähnlichen Verfahren zwischen denselben Beteiligten ein Rechtsanwalt unbemerkt dieselbe Beschwerdebegründung eines der Verfahren zweimal, und wird daraufhin in dem anderen Verfahren die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt, ist die Säumnis nicht unverschuldet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. 2.) Wird die Beschwerdebegründungsfrist, die bei zwei parallel anhängigen aber getrennten Verfahren zwischen denselben Beteiligten am selben Tage abläuft, bei einem der Verfahren wegen zweimaligen Versandes der einen der beiden Beschwerdebegründungen versäumt, ist ein fehlendes Verschulden des Anwaltes nicht glaubhaft gemacht, wenn er nicht vorträgt, dass er durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass für jede dieser Begründungsfristen der Fristablauf im Fristenkalender unterscheidbar notiert worden ist. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass die Löschung jeder der Fristen erst anhand der per Fax konkret übermittelten Schriftsätze vorgenommen werden darf, der Fehler im Einzelfall auf dem Versehen einer Hilfskraft beruht hat. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 8 Bf 350/06.PVL | |
| Rechtsgebiete: | HZG, UniZS |
| Leitsatz: | § 19 Abs. 1 UniZS, wonach der Zulassungsantrag auf dem von der Universität ausgegebenen Formular zu stellen ist und alle Angaben in der von der Universität bestimmten Form nachzuweisen sind, lässt es zu, bei einer Online-Bewerbung zu bestimmen, dass das ausgedruckte und unterschriebene Bewerbungsformular mit dem ausgedruckten Kontrollbogen innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Universität einzureichen ist. § 19 Abs. 1 UniZS hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 2 HZG. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Nc 18/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVO, HWG |
| Leitsatz: | Hat die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Einbahnstraßenregelung angeordnet, weil eine bauliche Veränderung der Straße zu einer Verengung der Fahrbahn und damit zu einer besonderen Gefahrenlage für den Begegnungsverkehr geführt hat, hängt die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht davon ab, dass auch die zugrundeliegende - nach dem Straßenrecht zu beurteilende - straßenbauliche Maßnahme rechtmäßig ist. Der von der Einbahnstraßenregelung betroffene Verkehrsteilnehmer darf sich deshalb für eine effektive Rechtsverfolgung nicht auf die Anfechtung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung beschränken, sondern muss daneben die Verpflichtung der Wegebehörde erstreiten, die bauliche Veränderung der Straße rückgängig zu machen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 333/04.Z | |