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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum01 / 2007 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 01 / 2007



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 281/06 vom 18.01.2007

Rechtsgebiete:SpielV
Leitsatz:§ 9 Abs. 2 SpielV deckt das Verbot von Jackpot-Systemen in Spielhallen, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 281/06



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 8 Bf 119/05.PVL vom 10.01.2007

Rechtsgebiete:HmbPersVG, BetrVG
Leitsatz:Wegen der Erteilung einer Generalvollmacht an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird die Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 Nr 1 bis 27, Abs. 3 HmbPersVG) nur dann durch § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG ausgeschlossen, wenn die Generalvollmacht für eine selbständige Betriebseinheit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, erteilt wird. Eine solche Generalvollmacht muss sich auf einen derart verselbständigten Teil der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehen, dass dort weitgehende selbständige unternehmerische Entscheidungen getroffen werden. Innere und äußere Befugnis aus der Vollmacht müssen sich weitgehend decken, § 5 Abs. 3 BetrVG findet keine Anwendung.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 8 Bf 119/05.PVL

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bs 332/06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:BauNVO
Leitsatz:Schöpft die auf einem Grundstück aufgrund eines früheren Bebauungsplans errichtete Bebauung das im aktuell geltenden Bebauungsplan zugelassene Maß der Bebauung nicht aus, verstößt ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn dieses die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans in Einklang mit dessen planerischer Zielsetzung ausnutzt.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 332/06

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 47/05 vom 03.01.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Leitsatz:1. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG findet auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Anwendung.

2. Der vorübergehende weitere Aufenthalt des Ausländers ist nicht deshalb erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, weil im Falle seiner Abschiebung Suizidgefahr besteht.

Die notwendigen Vorkehrungen wegen einer Suizidgefahr hat die Ausländerbehörde gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung zu treffen. Regelmäßig ist es ausreichend, dass die gesamte Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer in seinem Heimatland in fachärztliche Obhut gelangt.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 47/05


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