JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, HmbVwVfG |
| Leitsatz: | Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist nicht allein deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, weil der Adressat vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 218/05 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Leitsatz: | 1. Für ein Masterstudium, das auf dem ersten Abschnitt eines konsekutiven Diplomstudiengangs aufbaut, kann Ausbildungsförderung nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG geleistet werden. 2. Eine Förderung kommt in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG in Betracht, wenn dieser erste Teil des Diplomstudiengangs einem Bachelorstudium entsprach und der Masterstudiengang während des Studiums den zweiten Teil des Diplomstudiengangs ersetzt hat. 3. Wird auf diese Weise ein bisher förderungsfähiges konsekutives Diplomstudium unverzüglich in einem Masterstudiengang fortgesetzt, so stehen der Leistung von Ausbildungsförderung weder die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG noch der Umstand entgegen, dass beim Abschluss des ersten Abschnitts des Diplomstudiums Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG in Anspruch genommen wurde. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 284/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, die ohne eine eigene Durchdringung des Streitstoffs durch den Prozessbevollmächtigten lediglich Ausführungen des vertretenen Beteiligten selbst enthält, genügt nicht dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 VwGO; die Beschwerde ist deshalb unzulässig und zu verwerfen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 111/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LuftVG, LuftVZO, Allgemeine Verwaltungsvorschrift |
| Leitsatz: | 1. § 6 Abs. 2 LuftVG begründet eigene Rechte Dritter nur hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm. Durch den Flugbetrieb betroffene Dritte können beanspruchen, dass ihr Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden, bei der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde angemessen berücksichtigt wird. 2. Die gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG erteilte Genehmigung zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber für Flüge im Rettungseinsatz, zur Verlegung von Patienten und zum Transport von Organspenden verletzt die von dem Flugbetrieb betroffenen Anwohner und Grundstückseigentümer nicht schon deshalb in eigenen Rechten, weil Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 nicht eingehalten sind. Bei einem nicht hinnehmbaren Risiko des Absturzes oder Unfalls eines Hubschraubers infolge der Verletzung von Sicherheitsbestimmungen greift der grundrechtliche Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. 3. Die Prüfung der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 LuftVG ist an das aus dem Antrag ersichtliche Vorhaben an dem von dem Vorhabenträger gewählten Standort gebunden. Ergibt die Prüfung, dass die Genehmigung dieses Vorhabens an dem gewählten Standort Rechte der Nachbarn nicht verletzt, können diese die Genehmigung durch den Hinweis auf einen ihres Erachtens besser geeigneten Alternativstandort nicht zu Fall bringen. 4. Für die Bestimmtheit der Genehmigung zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes zur Luftnotrettung bedarf es einer ausdrücklichen Kennzeichnung der start- und landeberechtigten Hubschrauber anhand von Flugleistungsklassen gemäß §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2 Nr. 7 LuftVZO nicht. 5. Im Umfang des genehmigten Flugbetriebs nach § 25 Abs. 1 Satz1 LuftVG ist für die Anwendung von § 25 Abs. 2 Nr. 2 LuftVG kein Raum. 6. Für die Anschlussbeschwerde bestehen nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine Erhebungs- und Begründungsfristen. In Fällen einer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO legt es der Gesichtspunkt prozessualer Waffengleichheit nahe, die Vorschriften über die Begründungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auf die Anschlussbeschwerde entsprechend anzuwenden. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 112/06 | |