JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2006
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LuftVG, Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, EG |
| Leitsatz: | Die Erhebung von Flugsicherheitsgebühren für Fluggast- und Gepäckkontrollen gemäß §§ 29 c Abs. 2, 32 Abs. 1 Nr. 13 LuftVG (i.d.F. des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes v. 23.7.1992, BGBl. I S. 1370) ist mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 177/01 | |
| Rechtsgebiete: | HmbBG |
| Leitsatz: | Eine Beamtin kann in der Regel nicht verlangen, dass der Personalärztliche Dienst bei der Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit die Anwesenheit Dritter gestattet. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 102/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, HmbVwVfG, HmbHG 1991, HmbHG 2001, Satzung 1974, Wahlordnung 1993 |
| Leitsatz: | 1. Die Wahl zum Studierendenparlament der Universität Hamburg für die Wahlperiode 2001/2002 ist nicht auf rechtmäßiger Grundlage durchgeführt worden. Die vorangegangene Änderung der Satzung 1974, mit der u.a. die Zahl der Sitze des Studierendenparlaments von 47 auf 35 verkleinert werden sollte, ist unwirksam, weil sie nicht mit der dafür erforderlichen Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen worden ist. 2. Hält der Studierende einer Hochschule die Satzung der Studierendenschaft, nach deren Bestimmungen die jährlichen Wahlen zum Studierendenparlament durchgeführt werden, für ungültig, spricht die Begrenztheit des hochschulinternen Wahlanfechtungsverfahrens (hier: §§ 18 ff Wahlordnung) dafür, dass er sein Begehren, die Rechtswidrigkeit der Wahl für eine bestimmte Wahlperiode feststellen zu lassen, mit der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen kann. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der klagende Studierende das hochschulinterne Wahlanfechtungsverfahren erfolglos durchlaufen hat und die Amtszeit des gewählten Studierendenparlaments inzwischen abgelaufen ist. 3. Richtige Beklagte einer auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl zum Studierendenparlament gerichteten Klage ist nach dem Rechtsträgerprinzip die Studierendenschaft der Hochschule, vertreten durch das maßgebliche Organ (hier: Studierendenparlament, dieses vertreten durch sein Präsidium). Dabei ist es in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO unschädlich, wenn die Klage zunächst unmittelbar gegen das maßgebliche Organ der Studierendenschaft (bzw. dessen gesetzlichen Vertreter) gerichtet worden ist. 4. Formelle Fehler im Verfahren der Satzungsgebung führen grundsätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Satzungsbestimmungen ("Nichtigkeitsdogma"), wenn nicht der Gesetzgeber diesbezüglich Fehlerfolgenregelungen geschaffen hat, die den Fehler unbeachtlich oder heilbar machen; die auf Verwaltungsakte ausgerichtete Regelung in § 46 HmbVwVfG ist auf Fehler im Verfahren der Satzungsgebung nicht übertragbar (hier: Keine Nichtigkeit der Satzungsänderung wegen eines Anhörungsfehlers, weil der gerügte Verstoß tatsächlich nicht vorgelegen hat). 5. Art. 42 der Satzung 1974, wonach Beschlüsse zur Änderung oder Außerkraftsetzung der Satzung der "Zweidrittelmehrheit des Studentenparlaments" bedürfen, ist nicht deshalb ungültig, weil ein solches qualifiziertes Mehrheitserfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte. Die allgemeinen Schranken der Satzungsgewalt stehen einem erhöhten Quorum für Satzungsänderungen nicht entgegen. 6. Art. 42 der Satzung 1974 ist dahin zu verstehen, dass für eine Satzungsänderung eine Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder und nicht von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder von zwei Dritteln der anwesenden Parlamentarier erforderlich ist. 7. Ist eine gewählte Liste durch das Ausscheiden sämtlicher Nachrücker erschöpft und können deshalb Mandate ausgeschiedener Parlamentarier nicht mehr nachbesetzt werden, so vermindert sich die Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Studierendenparlaments um die Zahl der nicht mehr besetzbaren Mandate. 8. Die Erklärung über einen Mandatsverzicht muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Studierendenparlaments vorliegen, wenn an der Abstimmung ein Nachrücker aus der entsprechenden Liste teilnehmen soll. Eine nachträgliche Genehmigung der durch einen Dritten im Namen des Mandatsträgers abgegebenen "Rücktrittserklärung" ist mit dem Wesen parlamentarischer Abstimmungen unvereinbar. 9. Das Urteil enthält rechtliche Hinweise an die Beteiligten zu den möglichen Auswirkungen der Unwirksamkeit der Satzungsänderung auf das für die laufende Wahlperiode 2006/2007 gewählte Studierendenparlament. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 294/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Sind mit dem Auftrag an den personalärztlichen Dienst, die Dienstfähigkeit eines Beamten zu untersuchen, der Achtung des Betroffenen abträgliche Äußerungen verbunden, so begründet dies in der Regel kein Rehabilitationsinteresse. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 61/05 | |