JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2006
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Leitsatz: | Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an einen ausgewiesenen Ausländer, dessen Ehefrau lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 5/06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Leitsatz: | Über die vor dem 1. Januar 2005 gestellten Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann weiterhin nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu entscheiden, wenn der Ausländer dadurch schlechter gestellt ist als bei der Anwendung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes . Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung des Inhalts beschlossen, dass auf vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellte Anträge die jeweils für den Ausländer günstigere Regelung des alten oder des neuen Rechts anzuwenden ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 452/04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | 1. Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 165 VwGO ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten wirksam war, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt. 2. Eine Prozessvollmacht (§ 67 Abs. 3 VwGO) ist nicht deshalb unwirksam, weil sie für eine abstrakt bestimmte Vielzahl von Verfahren (hier: Vertretung der Hochschule in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin oder Zahnmedizin innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität in allen laufenden und künftigen Verfahren) erteilt und die Vollmachtsurkunde nicht zum Bestandteil der einzelnen Verfahrensakte gemacht worden ist. 3. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ohne die Prüfung erstattungsfähig, ob die Heranziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Nur in Ausnahmefällen findet eine Kostenerstattung nicht statt. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 38/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVZO, HmbRDG |
| Leitsatz: | 1. Zur Notfallrettung darf - über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 HmbRDG hinaus - zusätzlich zu dem Krankenwagen auch ein Notarzteinsatzfahrzeug zur Beförderung des Notarztes zur Notfallstelle im so genannten Rondezvous-System eingesetzt werden. 2. Ein privater Unternehmer bedarf für den derartigen Einsatz eines Notarzteinsatzfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 14 Satz 2 HmbRDG einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen rettungsdienstlichen Genehmigung. 3. Solange die rettungsdienstliche Genehmigung fehlt, ist ein Notarzteinsatzfahrzeug kein Einsatz-Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO und darf nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 155/05 | |