JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 11 / 2005
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | FFH-Richtlinie, BNatSchG, VwGO |
| Leitsatz: | 1. Es spricht alles dafür, dass eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-Richtlinie orientierte artenschutzrechtliche Prüfung auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG entspricht und im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen ist, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG im Wege der Bezugnahme auf diese Vorschrift enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann. 2. Die in Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie enthaltene als "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" formulierte Anforderung an eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-Richtlinie muss im Zusammenhang mit den alternativen Anforderungen in Art. 16 Abs. 1 lit. b) und der weiteren Voraussetzung verstanden werden, dass die Art trotz des Eingriffs in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben wird. Der damit gesetzte Maßstab ist nicht mit dem des "Wohls der Allgemeinheit" in Art. 14 Abs. 3 GG vergleichbar. 3. Da der Planerhaltung dienende Planänderungs- und Planergänzungsbeschlüsse im Rahmen von bereits gegen einen Planfeststellungsbeschluss anhängigen Klagen mit zu beurteilen sind, sofern nicht ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird (BVerwGE Bd. 100, S. 238, 255 und Bd. 120, S. 276, 284), ist auch zum vorläufigen Rechtsschutz im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu entscheiden, soweit bereits eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen worden war. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 19/05 | |
| Rechtsgebiete: | WaffG, StGB |
| Leitsatz: | 1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 umfasst mit dem Begriff "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" auch den Straftatbestand des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen). 2. Die Behörde darf bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 grundsätzlich von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen (wie BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63). 3. Einen die Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 entkräftenden Ausnahmefall begründet der Umstand nicht, dass zwischen dem Begehen der Straftat und dem Erlass des Widerspruchbescheids mehr als acht Jahre liegen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 128/02 | |
| Rechtsgebiete: | HmbPersVG, BPersVG |
| Leitsatz: | Die Übernahme der Kosten für die erstmalige Schulung neu in den Personalrat gewählter Mitglieder (Grundschulung) bei der Beratungsfirma einer Gewerkschaft kann von der Dienststelle dann nicht verlangt werden, wenn die Dienststelle angeboten hatte, die erforderliche Fortbildung zu wesentlich niedrigeren Kosten (hier: 1/5) von erfahrenen Mitarbeitern einer anderen Dienststelle durchführen zu lassen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 8 Bf 241/05.PVL | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GebG, HmbVwVG, Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens, GebO |
| Leitsatz: | Der Widerspruch gegen einen "Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs", wie ihn die Freie und Hansestadt Hamburg seit der Neuordnung des Abschleppverfahrens auf der Grundlage des Gebührengesetzes erlässt, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die darin enthaltene Anforderung des von dem Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Betrags als "besondere Auslagen" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 566/04 | |