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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum10 / 2005 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 10 / 2005



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 319/05 vom 18.10.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Schlagworte:Zulassung zum Studium
Leitsatz:1. Das Beschwerdegericht darf im Beschwerdeverfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in entsprechender Anwendung der Vorschriften in §§ 149, 173 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO eine Zwischenentscheidung treffen, die verhindern soll, dass die Antragsgegnerin vor der Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen schafft (hier: Vergabe von Studienplätzen an konkurrierende Studienbewerber), die die begehrte einstweilige Anordnung (hier: Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium) gegenstandslos machen.

2. Die Universität verletzt das für eine kapazitätswirksame Vergabe zu beachtende Willkürverbot nicht, wenn sie im Vergleichswege Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität anhand einer vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rangliste endgültig an die darin aufgeführten Studienbewerber vergibt und in die Vergabe auch diejenigen einbezieht, die neben der Klage kein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (mehr) betreiben.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 319/05



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 210/05 vom 17.10.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Leitsatz:Der Widerspruch gegen Säumniszinsen bzw. Säumniszuschläge hat keine aufschiebende Wirkung, weil sie zu den öffentlichen Kosten und Abgaben zählen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 210/05

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bs 306/05 vom 04.10.2005

Rechtsgebiete:HBauO
Leitsatz:1. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO festgelegte Mindesttiefe einer Abstandsfläche von 2,5 m, von der nur mit Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks eine Abweichung zugelassen werden darf, bezieht sich auf den Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.

2. Die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast, mit der eine für die Bebauung des Nachbargrundstücks erforderliche Abstandsfläche auf das spätere Baugrundstück übernommen worden sind, hat nicht zur Folge, dass nunmehr eine Mindestabstandsfläche von 2,5 m von der Baulastfläche nur mit Zustimmung des benachbarten Grundstückseigentümers unterschritten werden darf.

3. Es bleibt offen, ob die Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist, wenn eine Überbauung der Baulastfläche oder die Annäherung an sie zur Folge hätte, dass einander gegenüber liegende Gebäudeaußenwände einen Gesamtabstand von 5 m unterschreiten würden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 306/05


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