JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2005
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| Rechtsgebiete: | HmbSG |
| Leitsatz: | § 42 Abs. 4 HmbSG i.d.F. vom 28. April 2005 verleiht einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule sofern deren Aufnahmekapazität nicht überschritten ist oder aus schulorganisatorischen Gründen keine Umschulung in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule möglich ist. Die Aufnahmekapazität ist regelmäßig nicht überschritten, wenn die Klassenstärke die Organisationsfrequenz um nicht mehr als 10% überschreitet (§ 87 Abs. 1 HmbSG). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 258/05 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Der Streitwert in Verfahren nach § 123 VwGO betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium in zulassungsbeschränkten Studiengängen ist gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit 3.750,-- Euro zu bemessen. Die Bedeutung der Sache ist für den einzelnen Studienbewerber nicht deshalb geringer, weil die Erfolgsaussicht seines Begehrens durch die Konkurrenz anderer Studienbewerber geschmälert ist. Der Streitwert von 3.750,-- Euro ist auch dann anzusetzen, wenn (lediglich) der Antrag gestellt wird, die Hochschule zu verpflichten, den Antragsteller an einem vom Gericht anzuordnenden Losverfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität zu beteiligen und diesen vorläufig zum Studium zuzulassen, wenn das Los auf ihn fällt. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 So 76/05 | |
| Rechtsgebiete: | PBefG, PBZugV |
| Leitsatz: | Die finanzielle Leistungsfähigkeit, die für die Erteilung einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen gegeben sein muss, wird in der Regel durch eine Eigenkapitalbescheinigung nachgewiesen. Bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so kann die Behörde weitergehend prüfen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 200/05 | |
| Rechtsgebiete: | HmbSG |
| Leitsatz: | Erreicht eine Schule die gesetzlich in § 87 HmbSG 2005 vorgeschriebene Mindestzügigkeit für zwei aufeinander folgende Schuljahre nicht und werden deshalb Eingangsklassen kraft Gesetzes nicht eingerichtet, so ist lediglich zu prüfen, ob eine fehlerfreie planerische Abwägung des Verordnungsgeber nur zu der Einrichtung der Eingangsklassen führen kann. Es kommt nicht darauf an, ob der Verordnungsgeber den Vorgang der Abwägung fehlerfrei durchgeführt hat (Modifikation der früheren Rechtsprechung zu Schulschließungen). |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 234/05 | |