JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 06 / 2005
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GWB, VwVfG |
| Leitsatz: | Die Beschäftigungsbehörde kann die Bestellung eines Mitglieds der Vergabekammer nicht wegen Befangenheit widerrufen. Die besondere unabhängige Stellung der Mitglieder der Vergabekammer bedingt, dass nur die Vergabekammer entsprechend den §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 HmbVwVfG über die Befangenheit entscheidet. Eine derartige Ausschlussentscheidung kann die Vergabekammer auch außerhalb eines konkreten Vergabeverfahrens treffen, wenn zu besorgen ist, das ihr Mitglied in allen denkbaren Vergabeverfahren befangen ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 182/05 | |
| Rechtsgebiete: | FeV |
| Leitsatz: | Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine "gelegentliche Einnahme" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit "gelegentlich" ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 87/05 | |
| Rechtsgebiete: | FeV, VwGO |
| Leitsatz: | Gelegentlicher Cannabiskonsum kann grundsätzlich, wenn einer der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung genannten weiteren Umstände wie die fehlende Trennung von Konsum und Fahren hinzutritt, die Nichteignung begründen, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug, insbesondere ein Mofa, zu führen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung darf im Falle der nach § 3 Abs. 1 FeV ausgesprochenen Untersagung, ein erlaubnisfreies Kraftfahrzeug zu führen, wegen der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer regelmäßig erfolgen und in allgemeiner Form mit der Ungeeignetheit des Betroffenen begründet werden. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 72/05 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Leitsatz: | Die Bauaufsichtsbehörde darf eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit einer bordellartigen Nutzung von Räumlichkeiten ermessensfehlerfrei an den Grundstückseigentümer richten und muss diese nicht vorrangig gegenüber dem Mieter erlassen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 144/05 | |