JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SchSV 98, SchSV 86 |
| Leitsatz: | Ein einem Museumsschiff ähnliches Wasserfahrzeug dient noch nicht deshalb ausschließlich ideellen Zwecken im Sinne der Regelungen über Traditionsschiffe, weil die durch seinen Betrieb erzielten Einnahmen seiner Erhaltung dienen. Vielmehr muss der Betrieb selbst ideellen Zwecken dienen. Reinkommerzielle Aktivitäten, die nicht wesentlich auch mit der Traditionspflege verbunden sind, sind wenn überhaupt allenfalls ausnahmsweise mit dem Betrieb eines Traditionsschiffes vereinbar, wenn sie einen ganz untergeordneten Anteil an der Schiffsnutzung ausmachen. Eine gewerbsmäßige Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 c SchSV 86 (Sonderfahrzeug) setzt keine Gewinnerzielung voraus. Es genügt, dass die Dienstleistung, wie Angelfahrten, mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit gegen Entgelt einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 74/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AsylVfG, VwGO |
| Leitsatz: | Der auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist abzulehnen, wenn die im erstinstanzlichen Verfahren unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gebliebene Tatsache unter keinen Umständen den klageweise geltend gemachten Anspruch zu stützen vermag. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 15/05.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG |
| Leitsatz: | § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schließt nicht anders als zuvor § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Ermächtigung ein, einem (hier: im Hinblick auf ein laufendes Strafverfahren) geduldeten Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken abgelehnt worden ist, im Wege pflichtgemäßer Ermessensausübung die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums zu verbieten, um einer Aufenthaltsverfestigung vorzubeugen und den mit der weiteren Anwesenheit des Ausländers verbundenen Aufwand an öffentlichen Mitteln möglichst gering zu halten. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 40/05 | |
| Rechtsgebiete: | AÜG, GewO |
| Leitsatz: | Gemäß § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO kann die Gewerbeaufsichtsbehörde die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nicht untersagen, weil das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz insoweit Sonderregelungen enthält, die auf die Zuverlässigkeit abstellen. Ob dies auch gilt, wenn das Gewerbe der Arbeitnehmerüberlassung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird, bleibt offen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 64/05 | |