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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum03 / 2005 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 03 / 2005



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 49/05 vom 31.03.2005

Rechtsgebiete:GKG
Leitsatz:In Streitigkeiten wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Streitwert entsprechend dem Vorschlag in Nr. 46 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004 S. 1327) nicht mehr wegen der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis zu erhöhen (Änderung der Rechtsprechung).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 49/05



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 294/04 vom 22.03.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, FreizügG/EU, VwGO, HmbVwVfG, Richtlinie Nr. 64/221/EWG, Richtlinie Nr. 73/148/EWG, Richtlinie Nr. 90/364/EWG, Richtlinie Nr. 2004/38/EG
Leitsatz:1. Mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 sind die Sperrwirkungen von Ausweisungen, die vor diesem Zeitpunkt gegenüber gemeinschaftsrechtlich Freizügigkeitsberechtigten verfügt und bestandskräftig geworden sind, nicht entfallen.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen, die auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechts verfügt und bis dahin bestandskräftig geworden sind, bemisst sich auch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nach § 11 Abs. 1 AufenthG.

3. Wird ein Drittstaatsangehöriger wegen schwerer Straftaten bestandskräftig ausgewiesen und erfüllt er danach durch Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so entfallen die Sperrwirkungen der Ausweisung nicht automatisch kraft Gemeinschaftsrechts mit dem Eintritt der Voraussetzungen des Freizügigkeitstatbestands.

4. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, der wegen schwerer Straftaten bestandskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben worden ist, zu einem später folgenden Zeitpunkt infolge der Eheschließung mit einem Unionsbürger die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts, so gelten ihm gegenüber hinsichtlich der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Maßstäbe entsprechend, die gemeinschaftsrechtlich in den Fällen anzulegen sind, in denen der Ausgewiesene bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung freizügigkeitsberechtigt und die Ausweisung gemeinschaftsrechtlich ordnungsgemäß verfügt worden war.

5. Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist und mit diesem in einen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten will, kann sich dafür nicht auf ein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht berufen, wenn er sich nicht bereits rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, von dem aus er sich in den Aufnahmestaat begeben möchte (vgl. EuGH, Urt. v. 23.9.2003, C - 109/01, InfAuslR 2003 S. 409 - Akrich).

6. Es ist zweifelhaft, ob die passive Dienstleistungsfreiheit bereits für solche Aufenthalte in Anspruch genommen werden kann, bei denen der Betreffende lediglich Leistungen zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse empfangen würde, die mit jeglichem Aufenthalt unabhängig von seinem eigentlichen Zweck verbunden sind ("Kauf einer Coca Cola am Flughafen").

7. Ein Freizügigkeitsrecht wird gemeinschaftsrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dadurch ausgeschlossen, dass der Betreffende im Fall seiner Einreise in den Aufnahmestaat damit rechnen muss, dort zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung inhaftiert zu werden, sofern von ihm gegenwärtig keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr neuer Rechtsverstöße mehr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

8. Eine auf Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts an einen Dritten gerichtete Verpflichtungsklage ist nicht als Untätigkeitsklage zulässig, wenn der Kläger nicht gemäß § 13 Abs. 1 (Hmb) VwVfG Beteiligter des Antragsverfahrens war und er auch keinen Widerspruch gegen den an den Dritten gerichteten Versagungsbescheid eingelegt hat.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 294/04

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 228/03 vom 18.03.2005

Rechtsgebiete:HmbKHG, KHG
Leitsatz:Es besteht kein Eigenmittelausgleichsanspruch nach § 26 Abs. 1 HmbKHG für die Abnutzung von Anlagegütern, die vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 1972 für ein staatliches Krankenhaus der Freien und Hansestadt Hamburg beschafft und unmittelbar aus dem Haushalt der Stadt finanziert worden sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 228/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bf 64/02 vom 11.03.2005

Rechtsgebiete:VwGO
Leitsatz:Die Staatenlosigkeit allein stellt kein gegenüber der Ausländerbehörde feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bf 64/02


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