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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum01 / 2005 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 01 / 2005



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 458/04 vom 27.01.2005

Rechtsgebiete:AufenthG
Leitsatz:Ein ausgewiesener Ausländer kann nicht die Erteilung einer Betretenserlaubnis zum Zweck des Besuchs seiner im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Tochter beanspruchen, wenn sich dieser Zweck aller Voraussicht nach deshalb nicht erreichen lässt, weil der Ausländer damit rechnen muss, wegen einer Anordnung der Staatsanwaltschaft nach § 456 a Abs. 2 StPO zur Verbüßung der Restfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung längerfristig inhaftiert zu werden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 458/04



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 375/03 vom 21.01.2005

Rechtsgebiete:AuslG 1990, AufenthG
Leitsatz:1. Greift der Ausländer einen ihn belastenden, im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Verwaltungsakt (hier: Widerruf der Aufenthaltserlaubnis wegen Passlosigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) mit der Anfechtungsklage an, so kommt es hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an. Ist der Widerspruchsbescheid noch vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden, so bleiben das Ausländergesetz 1990 und die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BAnz v. 6.10.2000) maßgeblich.

2. Weist der Ausländer entgegen seiner Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 nicht auf einen für ihn günstigen Umstand hin, der allein seinen Lebensbereich betrifft (hier: Bemühungen um die Beschaffung eines Passes), und kann die Ausländerbehörde diesen Umstand mangels Kenntnis nicht in ihre Ermessensbetätigung einstellen, so ist die getroffene Ermessensentscheidung nicht deswegen rechtsfehlerhaft.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 375/03

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 Bf 283/03 vom 20.01.2005

Rechtsgebiete:HBauO, BauNVO
Leitsatz:1. Ein Sonnenschutzdach, das aus einer Metallrahmenkonstruktion und darin geführten beweglichen Bahnen aus Markisenstoff besteht und das einerseits an der Gebäudewand befestigt ist und andererseits von ca. 5 m vor dem Gebäude einbetonierten Metallpfosten getragen wird, ist nach hamburgischem Recht nicht als "Markise" von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.

2. Als Sonnen- und Wetterschutz für eine zur Gästebewirtung bestimmte Terrassenfläche einer Gaststätte kann ein solches Schutzdach nicht auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb einer Baugrenze zugelassen werden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 283/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 479/04 vom 12.01.2005

Rechtsgebiete:GKG
Leitsatz:Der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig mit der Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (Aufgabe der Streitwertpraxis des Senats gemäß dem Beschluss vom 29. April 2002 - 3 So 69/01 -, NordÖR 2002 S. 483).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 479/04


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