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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2004 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 236/03 vom 30.11.2004

Rechtsgebiete:StVZO
Leitsatz:Ein sog. Notarzteinsatzfahrzeug, das einen Notarzt zum Patienten bringen soll, darf nicht als Fahrzeug "des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn das Halterunternehmen über keine (nach Landesrecht zu erteilende) Genehmigung zur Notfallrettung verfügt und es dementsprechend nicht in das von der Rettungsdienstzentrale koordinierte "Rendezvous-System" von Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungswagen einbezogen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wenn das Fahrzeug nicht - ähnlich wie sonst Fahrzeuge des Rettungsdienstes - typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bf 236/03



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 160/03 vom 19.11.2004

Rechtsgebiete:VwGO, SeeFischG
Leitsatz:Zur gerichtlichen Kontrolle der Aufteilung von Fischfangquoten (Dorsch) zum Zweck der Erteilung von Fangerlaubnissen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 160/03

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 176/03 vom 19.11.2004

Rechtsgebiete:HmbMG, BDSG, MRRG, Datenschutzrichtlinie
Leitsatz:Es besteht kein Anspruch auf Eintragung einer Auskunftssperre in das Melderegister soweit die Daten für Zwecke der Direktwerbung verarbeitet und übermittelt werden sollen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 176/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 102/04 vom 17.11.2004

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZÜV, VwGO
Leitsatz:1. Zuverlässig im Sinne von § 29 d Abs. 1 LuftVG ist (nur), wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss, sondern eine Gefährdung auch dadurch eintreten kann, dass eine Person ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außen stehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht. Ob eine in diesem Sinne luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 - 3 C 33/03 -).

2. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem die Zuverlässigkeit verneinenden Bescheid kann auf dem Wege der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO allein nicht erreicht werden.

Weil die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen ist, geht ein auf die (vorläufige) Verpflichtung zur Feststellung der Zuverlässigkeit gerichteter Eilrechtsschutz mit dem Ablauf dieses Zeitraums ins Leere.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 102/04


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