JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 09 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VwGO, Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, SeeanlV, Seefischereigesetz |
| Leitsatz: | Berufsfischern, die nicht auf die durch die Errichtung eines Offshore - Windenergieparkes in der Außenwirtschaftszone betroffenen Fanggründe angewiesen sind, steht weder aus § 3 SeeanlV, noch aus Art. 14 Abs. 1 GG oder den ihnen nach § 3 Seefischereigesetz erteilten Fangerlaubnissen ein Recht zu, in dem sie die Genehmigung eines Windparkes in der Nordsee verletzen könnte. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß den §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht die Klage unrichtig als unzulässig abgewiesen hat, wenn es ohne den Begriff der Klagbefugnis zu verkennen infolge seiner materiell-rechtlichen fehlerhaften Subsumtion die Klagbefugnis versagt hat, obwohl es richtigerweise die Klage mangels einer Verletzung der Rechte der Kläger als unbegründet hätte abweisen müssen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 162/04 | |
| Rechtsgebiete: | HmbSchulG |
| Leitsatz: | Der Wunsch von Eltern, ihre Kinder entsprechend ihrem christlichen Glaubensverständnis selbst nach der Unterrichtskonzeption der "Philadelphia-Schule", einer freien christlichen Schule, zu unterrichten, ist kein wichtiger Grund, der gemäß § 38 Abs. 6 HmbSchulG die Befreiung von der Schulpflicht rechtfertigen kann. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 25/04 | |
| Rechtsgebiete: | HmbBeihVO, BhV |
| Leitsatz: | Für die traditionelle chinesische Heilkräutertherapie (TCM) besteht zur Zeit keine begründete Erwartung einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung für die Behandlung von Hautausschlägen und Bauchbeschwerden. Sie ist nicht beihilfefähig. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 47/01 | |
| Rechtsgebiete: | PBefG |
| Leitsatz: | Für Stadtrundfahrten ist keine Linienverkehrsgenehmigung zu erteilen, weil sie überwiegend den Merkmalen der Ausflugsfahrt nach § 48 PBefG und nicht des Linienverkehrs nach § 42 PBefG entsprechen und deshalb nach § 2 Abs. 6 PBefG dem Gelegenheitsverkehr nach § 46 Abs. 2 Satz 2 PBefG zuzuordnen sind. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 303/04 | |