JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 08 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, DBGrG |
| Leitsatz: | 1. Die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften haben bei der Umsetzung der ihnen zugewiesenen Beamten an einen anderen Dienstort die mit der Wahrung der Rechtsstellung der Beamten (Art. 143 a Abs. 1 S. 3 GG) verbundene Fürsorgepflicht zu beachten. Deren Einhaltung hat das Bundeseisenbahnvermögen notfalls im Wege der Rechtsaufsicht nach § 13 DBGrG durchzusetzen. 2. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, insbesondere wenn die Umsetzung außergewöhnlich belastend auf besonders geschützte grundrechtliche Positionen wirkt, kann die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dazu verpflichten, von der beabsichtigten Umsetzung auch dann abzusehen, wenn für den Beamten in der Gesellschaft der DB AG, der er zugewiesen ist, selbst kein geeigneter alternativer Dienstposten zur Verfügung steht. Eine Verpflichtung, einen geeigneten Dienstposten zu schaffen, besteht nicht. 3. In Ausnahmefällen besonderer Härte ist denkbar, dass eine beabsichtigte Umsetzung selbst dann unzulässig ist, wenn für den Beamten auch in anderen Gesellschaften des DB-Konzerns kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 271/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG 1990 |
| Leitsatz: | Die Ausländerbehörde hat den Pass eines ausreisepflichtigen Ausländers nach § 42 Abs. 6 AuslG 1990 im Regelfall in Verwahrung zu nehmen. Ein von der Regel abweichender Ausnahmefall liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers es erfordert, ihm den Pass zu überlassen, und die Erfüllung der Ausreisepflicht dadurch nicht gefährdet wird. Die Inverwahrungnahme des Passes setzt nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Ausländer werde den Pass vor der Ausreise vernichten, beseitigen oder unbrauchbar machen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 327/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LuftVG |
| Leitsatz: | 1. Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen von § 8 Abs. 1 LuftVG ist der konkrete durch die Begründung des Planfeststellungsantrags beschriebene Zweck des Vorhaben. Dieses gilt auch für die wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen der von einer Enteignung betroffenen Grundeigentümer und einem mit dem Vorhaben verbundenen (mittelbaren) Gemeinwohlbezug. 2. Bei einer unmittelbar privatnützigen und nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden Enteignung kommt auch dem objektiven Gewicht der privatnützigen Interessen eine entscheidende Bedeutung zu. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 300/04 | |
| Rechtsgebiete: | TO, PBefG, GG |
| Leitsatz: | Der Hamburger Verordnungsgeber durfte gestützt auf § 47 Abs. 3 PBefG mit § 7 Abs. 4 der hamburgischen Taxenordnung vom 18. Januar 2000 (GVBl. S. 28) Taxenfahrer zum Führen eines Namensschildes verpflichten. Daran ändert nichts, dass auch der Bundesverordnungsgeber in der BOKraft auf der Grundlage des § 57 PBefG eine solche Verpflichtung hätte einführen können. Die BOKraft enthält keine einschlägige bundesrechtliche Regelung, die die landesrechtliche Vorschrift gemäß Art. 31 GG brechen würde. Die Pflicht, ein Namensschild zu führen ist mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) vereinbar. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 83/03 | |