JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 05 / 2004
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| Rechtsgebiete: | HmbHG 2001, HmbHG 1991, Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik vom 8. Mai 2002 |
| Leitsatz: | 1. Die Regelungsbefugnis in § 52 Abs. 4 Satz 3 HmbHG 2001, den Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, lässt es zu, in den Lehramtsstudiengängen mit dem Unterrichtsfach Englisch für die Teilnahme an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft im Grundstudium den Nachweis von Englischkenntnissen zu verlangen, die dem Kenntnisstand nach einem neunjährigen Englischunterricht an einem Gymnasium entsprechen. 2. Die Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft vom 8. Mai 2002 (Amtl.Anz. S. 3144) ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft erlassen worden. a) Der Beschluss des Fachbereichsrats, der - zuvor vom Dekan im Wege der Eilentscheidung erlassenen - Teil-Studienordnung zuzustimmen, ist der Auslegung nach dem wahren Willen zugänglich. Er kann dahin verstanden werden, dass der Fachbereichsrat die Teil-Studienordnung mit unverändertem Text nunmehr als eigene erlassen und nicht bloß der Eilentscheidung des Dekans im Sinne einer Billigung zustimmen wollte. b) Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 HmbHG 1991 war dem Hochschulsenat nach der Rechtslage, wie sie mit dem Inkrafttreten des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 bis zum Erlass einer Grundordnung zur Regelung der Selbstverwaltungsstruktur bestand, nicht zu geben. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 174/04 | |
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