JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 04 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG |
| Leitsatz: | 1. Der Maßstab für die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Störungswirkungen des bewegten Schattenwurfs einer Windenergieanlage für ein Wohngebäude kann nur an eine tatsächlich zu erwartende und nicht an eine astronomisch mögliche Beschattungsdauer anknüpfen. Dabei sind Windrichtung, Sonnenscheindauer und Betriebszeiten nach statistischen Wahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. 2. Die schattenmindernde Wirkung von Hindernissen wie z.B. Bäumen und Häusern zwischen Wohngebäude und Windenergieanlage ist zu berücksichtigen, wenn ihr Fortbestand dauerhaft zu erwarten ist. 3. Es bleibt offen, ob die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) unter dem 13. März 2002 veröffentlichten Richtwerte für die Zeiten der Beschattung schutzwürdiger Räume zutreffend hergeleitet sind. Die dabei als tatsächliche Beschattungszeiten enthaltenen Werte von 8 Stunden jährlich und 30 Minuten täglich sind - als Einwirkung über die Fenster derselben Wohneinheit berechnet - jedenfalls nicht zu hoch. Als Richtwerte für die Beschattung von Außenwohnbereichen oder sonstigen Freiflächen auf Wohngrundstücken erscheinen sie nicht geeignet. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 132/00 | |
| Rechtsgebiete: | HmbAbwG |
| Leitsatz: | 1. Die Aufhebung eines öffentlichen Siels nach § 4 Abs. 4 HmbAbwG, weil dieses "für die Abwasserbeseitigung nicht mehr benötigt" wird, setzt nicht zwingend voraus, dass für alle noch angeschlossenen Grundstücke eine anderweitige bessere Entwässerungsmöglichkeit besteht; es reicht aus vielmehr aus, wenn diese Grundstücke technisch - jedenfalls mittels einer Hebeanlage - unmittelbar an ein gleichwertiges Siel vor einer anderen Grundstücksfront angeschlossen werden können. 2. Bei der Ermessensentscheidung der als Anstalt öffentlichen Rechts selbständigen "Hamburger Stadtentwässerung" über die Aufhebung eines Siels ist allerdings zu berücksichtigen, ob bei einem Anschluss an ein höher gelegenes Siel unverhältnismäßige Mehrkosten für den umschließungspflichtigen Grundstückseigentümer entstehen würden. 3. Es bleibt offen, ob bei noch bestehenden Grundstücksanschlüssen die Aufhebung eines öffentlichen Siels durch die "Hamburger Stadtentwässerung" möglich und sinnvoll ist, solange nicht mit der dafür zuständigen anderen hamburgischen Behörde Einvernehmen über deren Vorgehen nach § 16 Abs. 2 HmbAbwG, d.h. über fristenauslösende Aufforderungen zur Umschließung an die betroffenen Grundstückseigentümer, hergestellt ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 359/00 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO 1990 |
| Leitsatz: | Ein Altenheim mit einer vollstationären Dementenabteilung, deren Appartements nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept und ihrer Ausstattung auch dort noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereiches und des häuslichen Lebens ermöglichen und dessen Bewohner jeweils für ein bestimmtes Appartement Nutzungsverträge abschließen, die ohne ihre Zustimmung nicht abgeändert werden können, ist ein Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege seiner Bewohner dient und deshalb nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 108/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Leitsatz: | Auf die Gründe, aus denen der Ausländer gehindert war, innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet zurückzukehren, kommt es für den Eintritt der gesetzlichen Folge des Erlöschens der Aufenthaltsgenehmigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG nicht an. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 3 Bs 71/04 | |