JuraForum.de > Urteile > Hamburgisches Oberverwaltungsgericht > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HmbSG, BBiG |
| Leitsatz: | Eine Berufsfachschule für Krankengymnastik, für die das Hamburgische Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S 97) nicht gilt, da sie keine Berufsfachschule im Sinne des § 21 HmbSG ist, kann das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit einem Schüler gemäß § 15 Abs. 2 BBiG fristlos aus wichtigem Grund kündigen. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 601/03 | |
| Rechtsgebiete: | SchulR, VerwVfG |
| Leitsatz: | Die Umstufung von einem Kurs auf der höheren Anspruchsebene in einem Kurs der niedrigeren Anspruchsebene (Herabstufung) zum zweiten Schulhalbjahr der Klasse 10 der integrierten Gesamtschule in Hamburg ist als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren. Ein Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 117/04 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Leitsatz: | Auch nach hamburgischem Bauordnungsrecht können für geringfügige Änderungen eines bereits genehmigten aber noch nicht vollständig ausgeführten Bauvorhabens Nachtragsgenehmigungen (auch als Tekturgenehmigungen bezeichnet) erteilt werden, deren Wirkungen sich nur auf die Änderungen beziehen und die ursprüngliche Baugenehmigung insoweit ergänzen, im übrigen aber unberührt lassen. Eine solche Nachtragsgenehmigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Bauherr ein anderes Bauvorhaben, also ein aliud erstellt; dann bedarf es einer vollständigen neuen Baugenehmigung. Soll an Stelle eines genehmigten Einfamlienhauses ein zwar im Wesentlichen gleichartiges Einfamilienhaus errichtet werden, das jedoch eine veränderte Lage auf dem Grundstück, eine auf 48° erhöhte Dachneigung und eine andere Raumeinteilung aufweist und für das deswegen in jeder Hinsicht neue Bauvorlagen eines anderen Bauvorlageberechtigten vorgelegt werden, handelt es sich um ein aliud. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 13/04 | |
| Rechtsgebiete: | GewO |
| Leitsatz: | Zumindest ein Spielautomat, bei dem der Spieler nicht nur Freispiele gewinnen, sondern auch frühere Einsätze bis zu einer Gesamthöhe von 50 Euro zurückgewinnen kann, ist ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeiten im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bs 47/04 | |