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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum11 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 11 / 2003



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 317/02 vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:JAO
Leitsatz:Die Vorschriften der Juristenausbildungsordnung, nach denen der "Präsident des Landesjustizprüfungsamtes" die Aufgabe der häuslichen Arbeit (§ 11 Abs. 5 Satz 1 JAO) sowie die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 3 Satz 1 JAO) aussucht und die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt, die die schriftlichen Arbeiten begutachten und bewerten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 JAO), sind nicht dahin zu verstehen, dass der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes diese Tätigkeiten in eigener Person wahrzunehmen hat. Diese Vorschriften bezeichnen nicht den Präsidenten als Person, sondern die von ihm repräsentierte Behörde. Ob die einzelnen Vorschriften der Juristenausbildungsordnung jeweils den Präsidenten als Person oder das von ihm geleitete Landesjustizprüfungsamt meinen, ist durch Auslegung zu ermitteln.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 317/02



HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 23/03 vom 04.11.2003

Rechtsgebiete:HmbVwVG
Leitsatz:Auch dann, wenn eine Haltverbotszone zu dem Zweck eingerichtet worden ist, einem Privaten die Nutzung von Straßenverkehrsflächen für Dreharbeiten zu ermöglichen, sind die Kosten der Ersatzvornahme, die durch das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs aus der Haltverbotszone entstanden sind, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG von dem Halter des Kraftfahrzeugs als dem "Pflichtigen" und nicht von dem nutzungsberechtigten Privaten zu erstatten.

§ 15 Abs. 1 HmbVwVG betrifft allein die Auswahl des Zwangsmittels sowie die Art und Weise seiner Anwendung, nicht auch die Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattungspflicht bei einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG im Einzelfall Grenzen setzen, ohne dass die Gültigkeit dieser Norm selbst Zweifeln unterliegt. Die Kostenerstattungspflicht des Kraftfahrzeughalters ist nicht deshalb wegen besonderer Umstände unangemessen, weil das Haltverbot zugunsten einer Sondernutzung der Verkehrsfläche eingerichtet worden ist.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 3 Bf 23/03


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