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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum10 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 292/03 vom 07.10.2003

Rechtsgebiete:AMG, PharmBetrV
Leitsatz:Fehlt es bei der Herstellung von biologischen Arzneimitteln aus tierischen Ausgangsstoffen (hier: Organe von Kälbern) an den durch den sog. EG-Leitfaden sowie die ministeriellen Zoonosen-Empfehlungen zur Vermeidung der Übertragung von Zoonosen (typische Tierkrankheiten) vorgeschriebenen Qualitätskontrollen an den Ausgangsstoffen sowie dem Fertigprodukt und sog. Inprozesskontrollen (im Verlaufe der Herstellung), darf die zuständige Behörde deshalb mangels Durchführung der vorgeschriebenen Qualitätskontrollen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AMG das Inverkehrbringen der Arzneimittel untersagen. Der Hersteller kann insoweit nicht einwenden, bei der Produktion eine Technik zu verwenden, bei der in den Ausgangsstoffen möglicherweise vorhandene infektiöse Erreger herausgefiltert bzw. abgetötet werden.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 292/03



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 330/03 vom 01.10.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Leitsatz:Erhält ein Pflegebedürftiger von der Pflegeversicherung gemäß § 36 Abs. 1 und 3 SGB XI Pflegesachleistungen als häusliche Pflegehilfe für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung - die gemäß §§ 36 Abs. 2, 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI auch das Reinigen der Wohnung umfasst -, kann er daneben wegen behaupteter nicht ausreichender Wohnungsreinigung durch den Pflegedienst zusätzliche Leistungen für die Entlohnung einer selbst beschafften Wohnungsreinigungskraft vom Träger der Sozialhilfe weder als Hilfe zur Fortführung des Haushalts (§ 70 Abs. 1 BSHG) noch als - ergänzende - Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68, 69, 69 b BSHG beanspruchen.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 330/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 370/03 vom 01.10.2003

Rechtsgebiete:GewO
Leitsatz:Unterhaltungsspielgeräte, die bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl sog. Token (Spielmarken) auswerfen, die der Spieler bis zur Höhe seines Einsatzes in Geld tauschen, für weitere Spiele an anderen Geräten verwenden, verschenken oder verkaufen kann (sog. Fun Games), sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. von § 33 c Abs. 1 GewO.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 370/03


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