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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum10 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 265/03 vom 24.10.2003

Rechtsgebiete:BauGB, WEG
Leitsatz:1. Steht das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, ist "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 1. Halbs. BauGB als Gesamtschuldner haften.

2. Das der Gemeinde bei der Auswahl der Gesamtschuldner zustehende Ermessen kann aus Gründen der offenbaren Unbilligkeit dahin eingeschränkt sein, dass die Gemeinde die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur entsprechend ihrem ideellen Anteil an dem Wohnungs- bzw. Teileigentum in Anspruch nehmen darf (hier bejaht für eine aus 67 Stellplätzen bestehende Garagenanlage und einen auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag von rund 10.000 EUR).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 265/03



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 213/03 vom 22.10.2003

Rechtsgebiete:HWG
Leitsatz:Zum Begriff der gärtnerischen Anlage im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 HWG.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 213/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bf 42/03 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:HmbBeihVO
Leitsatz:Die in Ungarn ausgebildeten Konduktoren des Petö-Institutes gehören nicht zu den staatlich anerkannten Heilhilfsberufen, deren ärztlich verordnete Leistungen nach § 6 Nr. 3 Satz 3 HmbBeihVG beihilfefähig sind.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 Bf 42/03

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 458/03 vom 09.10.2003

Rechtsgebiete:SGB I, SGB IX, BSHG
Leitsatz:1) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitsklärung") nur die Klärung der Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze regelt, nicht aber bei einem Streit von Trägern von Sozialleistungen nach demselben Gesetz - hier: stationäre Eingliederungshilfe gem.
§§ 39, 40 BSHG - (nur) über ihre örtliche Zuständigkeit anwendbar ist.

2) Jedenfalls aber schließt im Falle des zuletztgenannten Zuständigkeitsstreit § 14 SGB IX nicht die Anwendung der - für alle Leistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden - Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB aus, nach der im Falle eines Anspruchs auf Sozialleistungen und bestehendem Streit zwischen verschiedenen Trägern über die Zuständigkeit der Berechtigte von dem zuerst angegangenen Träger die Leistungen beanspruchen kann.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 458/03


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