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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum08 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 Bs 278/03 vom 22.08.2003

Rechtsgebiete:VwGO
Leitsatz:Im Hinblick auf die Einschränkungen des Beschwerdeverfahrens in Eilsachen nach § 146 Abs. 4 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist eine Änderung des Streitgegenstandes entsprechend § 91 VwGO im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht zulässig, wenn das Beschwerdevorbringen betr. den Streitge-genstand, über den das Verwaltungsgericht entschieden hat, keinen Erfolg hat bzw. nicht zu einer umfassenden eigenen Sachprüfung durch das Beschwerdegericht führt (im Anschluss an Beschl. d. Senats vom 2.10.2002, NordÖR 2003 S. 241).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 Bs 278/03



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 4 So 3/02 vom 06.08.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Leitsatz:1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgeblich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bzw. des Beschwerdegerichts, sondern regelmäßig diejenige im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs. Das gebieten insbesondere die - verfassungsrechtlich fundierte - Funktion der Prozesskostenhilfe sowie die gesetzgeberische Wertung der Bewilligungsentscheidung (vgl. § 124 ZPO).

2. Zur Entscheidung reif ist das Gesuch, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen eingereicht (§ 117 Abs. 2 - 4 ZPO) sowie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweise dargelegt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) hat und - grundsätzlich - der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hatte.

3. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit der Partei sind maßgeblich dagegen regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

4. Nach diesen Maßstäben ist Prozesskostenhilfe ggf. auch noch zu bewilligen, wenn inzwischen bereits ein - sogar rechtskräftiges - Urteil zu Lasten der Partei ergangen oder das Verfahren anderweitig abgeschlossen ist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 4 So 3/02


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