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JuraForum.deUrteileHamburgisches OberverwaltungsgerichtVerkündungsdatum06 / 2003 

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Entscheidungen 06 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 1 Bf 46/03.A vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:Für afghanische Hindus kann zumindest solange kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden, wie für sie eine extreme Gefahrenlage nicht besteht, da ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG besteht.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 1 Bf 46/03.A



HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 2 Bs 181/03 vom 13.06.2003

Rechtsgebiete:HWG
Leitsatz:1. Werden Kraftfahrzeuge oder Anhänger als Werbeträger auf öffentlichen Wegen abgestellt, ist es für die Annahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung erforderlich, dass die Vorrangigkeit des Werbezwecks gegenüber der Absicht eines Abstellens zur anschließenden Wiederinbetriebnahme durch objektive Anhaltspunkte hinreichend deutlich wird.

2. Solche Anhaltspunkte können sich vor allem aus der Gestaltung der Fahrzeuge, der Dauer der Abstellung, der Wahl des Abstellortes oder der Art und weise der konkreten Aufstellung ergeben.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 2 Bs 181/03

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 2 Bf 430/99 vom 12.06.2003

Rechtsgebiete:HBauO
Leitsatz:1. Wird die Herstellung eines notwendigen Stellplatzes auf dem Vorhabengrundstück nach dem Maßstab der allgemeinen Abstandsflächenvorschriften nicht zugelassen, liegt der Fall des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (i.d.F. vom 27.9.1995) vor, in dem notwendige Stellplätze auf dem Grundstück nicht hergestellt werden werden können und stattdessen ein Ausgleichsbetrag zu zahlen ist. Ob derselbe Stellplatz außerdem im Sinne des mittlerweile aufgehobenen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBauO nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Untersagung nach § 48 Abs. 6 HBauO nicht hergestellt werden durfte, ist hierfür ohne Bedeutung.

2. Ausgleichsbeträge für Stellplätze, die nicht hergestellt werden können, haben eine Surrogat- und Ausgleichsfunktion und enthalten ein Gegenleistungselement. Bei ihnen handelt es sich deshalb nach dem 1990 präzisierten Begriffsverständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 81, 156 ff) nicht um eine nur unter strengen Voraussetzungen zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. August 1985 (NJW 1986, S. 600) noch angenommen hatte, in der es das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die damalige Ausgestaltung und Zweckbindung des im Hamburg zu erhebenden Ausgleichsbetrages bejaht hatte.
Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Urteil, 2 Bf 430/99


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